RS OGH 1933/2/3 3Ob24/33, 1Ob663/85, 3Ob127/15w

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Veröffentlicht am 03.02.1933
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Norm

EO §371 Z1
EO §376 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils wegen Verfahrensmangels durch den OGH mit gleichzeitiger Anordnung der Erneuerung der Verhandlung ist kein Einstellungsgrund für die nach § 371 Z 1 EO bewilligte Sicherungsexekution.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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