Norm
EO §371 Z1Rechtssatz
Die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils wegen Verfahrensmangels durch den OGH mit gleichzeitiger Anordnung der Erneuerung der Verhandlung ist kein Einstellungsgrund für die nach § 371 Z 1 EO bewilligte Sicherungsexekution.Die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils wegen Verfahrensmangels durch den OGH mit gleichzeitiger Anordnung der Erneuerung der Verhandlung ist kein Einstellungsgrund für die nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO bewilligte Sicherungsexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2025