RS OGH 1933/2/8 3Ob105/33, 2Ob136/80, 2Ob69/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1933
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Norm

ABGB §1325 D2a
ABGB §1326 B3

Rechtssatz

Das Begehren eines am Körper beschädigten Kindes nach Ersatz des Verdienstentganges ist verfrüht; das gleiche gilt jedoch nicht hinsichtlich des Begehrens nach Entschädigung wegen Verunstaltung durch die Verletzung eines Auges.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/33
    Entscheidungstext OGH 08.02.1933 3 Ob 105/33
    Veröff: SZ 15/33
  • 2 Ob 136/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 136/80
    nur: Das Begehren eines am Körper beschädigten Kindes nach Ersatz des Verdienstentganges ist verfrüht. (T1) Beisatz: Vor Erreichung des Alters, in dem der Verletzte ohne den Unfall erwerbsfähig geworden war, gebührt naturgemäß kein Ersatz. (T2)
  • 2 Ob 69/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 69/87
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0030683

Dokumentnummer

JJR_19330208_OGH0002_0030OB00105_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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