Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Das Begehren eines am Körper beschädigten Kindes nach Ersatz des Verdienstentganges ist verfrüht; das gleiche gilt jedoch nicht hinsichtlich des Begehrens nach Entschädigung wegen Verunstaltung durch die Verletzung eines Auges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0030683Dokumentnummer
JJR_19330208_OGH0002_0030OB00105_3300000_001