Norm
EO §150Rechtssatz
Die den im § 150 EO bezeichneten Lasten nachfolgenden Gläubiger haben kein Recht darauf, daß die vorangehende Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurde.Die den im Paragraph 150, EO bezeichneten Lasten nachfolgenden Gläubiger haben kein Recht darauf, daß die vorangehende Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0002970Dokumentnummer
JJR_19331031_OGH0002_0030OB00932_3300000_001