RS OGH 1992/12/17 5Os673/33, 10Os194/81, 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1933
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.Zum Tatbestande des Paragraph 205, a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des Paragraph 205, a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 673/33
    Entscheidungstext OGH 22.12.1933 5 Os 673/33
    Veröff: SSt XIII/102
  • RS0094612">10 Os 194/81
    Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 194/81
    Vgl auch; nur: Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde. (T1)
  • RS0094612">15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0094612

Dokumentnummer

JJR_19331222_OGH0002_0050OS00673_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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