RS OGH 1934/1/24 3Ob37/34, 7Ob50/65, 8Ob116/00t, 3Ob163/02w, 6Ob148/06t, 10Ob62/12h, 9Ob27/14g

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Veröffentlicht am 24.01.1934
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Norm

EO §35 Af
KO §181 ff

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. Es darf nicht einer vorherigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/34
    Entscheidungstext OGH 24.01.1934 3 Ob 37/34
    Veröff: SZ 16/17
  • 7 Ob 50/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 7 Ob 50/65
    nur: Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552
  • 8 Ob 116/00t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
    Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T2)
  • 3 Ob 163/02w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Oppositionsklage ist auch dann zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits im außerstreitigen Verfahren einen Herabsetzungsantrag gestellt hat (so bereits 8 Ob 116/00t). (T3)
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 62/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
    Vgl
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    Vgl; Beisatz: Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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