RS OGH 1934/2/22 Ds76/33, Bkd70/80, 6bkd4/02, 4Bkd1/04, 4Bkd2/05, Ds12/06, 21Os4/16w, 28Ds4/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1934
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C4
DSt 1990 §1 K
RAO §9 Abs1
RDG §57 Abs1

Rechtssatz

Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. Eine Berufspflichtenverletzung kann auch darin gelegen sein, dass der Anwalt zum Schutze seines Klienten ein Verteidigungsmittel wählt, das den Gesetzen widerspricht.

Entscheidungstexte

  • Ds 76/33
    Entscheidungstext OGH 22.02.1934 Ds 76/33
    Veröff: SSt 14/17
  • Bkd 70/80
    Entscheidungstext OGH 16.02.1981 Bkd 70/80
    Vgl auch; nur: Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. (T1); Beisatz: Eine rechtlich verfehlte Qualifikation eines Sachverhalts kann nur dann eine Berufspflichtenverletzung darstellen, wenn es sich um eine krasse Unkenntnis der Gesetze oder um eine völlig abwegige rechtliche Konstruktion handelt. (T2)
  • 6 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02
    nur T1
  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unkenntnis oder Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften, zu welchen, wie insgesamt zu berufsrechtlichen Vorschriften, der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Bestimmungen und deren grundlegender Anwendung vertraut zu machen. (T3)
  • 4 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 4 Bkd 2/05
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • Ds 12/06
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 Ds 12/06
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Rechtsansicht zieht nur dann eine disziplinäre Verantwortlichkeit nach sich, wenn diese sofort und leicht erkennbar und daher so massiv unvertretbar ist, dass sie als „schlechterdings unvertretbar" bezeichnet werden kann. (T4)
  • 21 Os 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
    Auch; Beis wie T4
  • 28 Ds 4/18d
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 4/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0055381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten