RS OGH 1997/5/7 5Os257/34, 12Os92/88, 12Os112/92, 13Os40/97

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Veröffentlicht am 04.04.1934
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO verpflichtet das Berufungsgericht, in den daselbst aufgezählten Fällen die Zeugen und Sachverständigen, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, in der Berufungsverhandlung nochmals abzuhören.Die Vorschrift des Paragraph 473, Absatz 2, StPO verpflichtet das Berufungsgericht, in den daselbst aufgezählten Fällen die Zeugen und Sachverständigen, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, in der Berufungsverhandlung nochmals abzuhören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0101748

Dokumentnummer

JJR_19340404_OGH0002_0050OS00257_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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