Norm
ABGB §1346 CRechtssatz
Die Formvorschrift des § 1346 ABGB gilt auch in dem Fall, als das Hauptgeschäft ein Handelsgeschäft, die Verbürgung jedoch auf Seite des Bürgen kein Handelsgeschäft ist. Für die solidarische Übernahme einer Mitschuld besteht das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0032099Dokumentnummer
JJR_19340628_OGH0002_0030OB00537_3400000_001