Norm
ABGB §141 IGRechtssatz
Über das Begehren des Vaters, auszusprechen, der Unterhaltsanspruch seines ehelichen Sohnes werde mit dem Eintritte der Großjährigkeit erlöschen, kann nach Eintritt der Großjährigkeit nicht im außstrVerf erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0047755Dokumentnummer
JJR_19340703_OGH0002_0030OB00484_3400000_001