RS OGH 2019/6/26 1Ob397/35, 3Ob136/82, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1935
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Norm

AO §15
EheG §66 ff
KO §1 Abs3
  1. AO § 15 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Anspruch der geschiedenen Gattin auf den durch das Scheidungsübereinkommen oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Unterhalt ist, wenn er als abänderbar im Sinne des Judikates Nr 244 zu betrachten ist, als ein aus dem Gesetze gebührender Unterhaltsanspruch (§ 1 Abs 3 KO) anzusehen und wird durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt (§ 15 AO).Der Anspruch der geschiedenen Gattin auf den durch das Scheidungsübereinkommen oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Unterhalt ist, wenn er als abänderbar im Sinne des Judikates Nr 244 zu betrachten ist, als ein aus dem Gesetze gebührender Unterhaltsanspruch (Paragraph eins, Absatz 3, KO) anzusehen und wird durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt (Paragraph 15, AO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0051492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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