RS OGH 2007/1/23 5Os283/35, 12Os107/01, 11Os104/04

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Veröffentlicht am 20.05.1935
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Rechtssatz

Die im § 57 Abs 2 StPO vorgesehene Erklärung des Anklägers ist nur bezüglich solcher strafbarer Handlungen vorgeschrieben, bezüglich deren eine Anklage noch nicht vorliegt.Die im Paragraph 57, Absatz 2, StPO vorgesehene Erklärung des Anklägers ist nur bezüglich solcher strafbarer Handlungen vorgeschrieben, bezüglich deren eine Anklage noch nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 283/35
    Entscheidungstext OGH 20.05.1935 5 Os 283/35
    Veröff: SSt XV/38
  • RS0097232">12 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
    Auch; Beisatz: Eine zum Verlust des Verfolgungsrechts führende Verschweigung durch den Staatsanwalt kann nur strafbare Handlungen betreffen, die noch nicht angeklagt sind. (T1)
  • RS0097232">11 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0097232

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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