Norm
StPO §57 Abs2 ARechtssatz
Die im § 57 Abs 2 StPO vorgesehene Erklärung des Anklägers ist nur bezüglich solcher strafbarer Handlungen vorgeschrieben, bezüglich deren eine Anklage noch nicht vorliegt.Die im Paragraph 57, Absatz 2, StPO vorgesehene Erklärung des Anklägers ist nur bezüglich solcher strafbarer Handlungen vorgeschrieben, bezüglich deren eine Anklage noch nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0097232Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009