RS OGH 1935/10/8 1Ob498/35, 10Ob3/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1935
beobachten
merken

Norm

ABGB §934

Rechtssatz

Der Pächter kann auch nach Auflösung des Pachtvertrages der Klage des Verpächters auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegensetzen und verlangen, daß der Wert der von ihm bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 498/35
    Entscheidungstext OGH 08.10.1935 1 Ob 498/35
    Veröff: SZ 17/134
  • 10 Ob 3/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
    Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0024095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten