Norm
ABGB §551Rechtssatz
Zulässigkeit einer Stellvertretung des den Erbverzicht annehmenden Erblassers. Die Vollmachterteilung des Verzichtsempfängers fällt nicht unter die Formstrenge des § 551 ABGB. Die Bestimmung des § 879 Z 4 ABGB kann auch auf einen mit einem Abfindungsvertrag verbundenen Erbverzichtsvertrag Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015357Dokumentnummer
JJR_19360320_OGH0002_0030OB00541_3500000_001