Rechtssatz
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach § 47 AO kann auch ohne Einwendung berücksichtigt werden. Die Anerkennung der früher zugesagten Sonderbegünstigung kann ohne erkennbaren neuen Rechtsgrund den unerlaubten Vertrag nicht gültig machen.Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO kann auch ohne Einwendung berücksichtigt werden. Die Anerkennung der früher zugesagten Sonderbegünstigung kann ohne erkennbaren neuen Rechtsgrund den unerlaubten Vertrag nicht gültig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0052058Dokumentnummer
JJR_19361006_OGH0002_0030OB00807_3600000_001