RS OGH 2002/1/23 3Ob807/36, 5Ob32/62 (5Ob33/62), 1Ob129/75, 1Ob709/83, 9Ob284/01g

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Veröffentlicht am 06.10.1936
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach § 47 AO kann auch ohne Einwendung berücksichtigt werden. Die Anerkennung der früher zugesagten Sonderbegünstigung kann ohne erkennbaren neuen Rechtsgrund den unerlaubten Vertrag nicht gültig machen.Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO kann auch ohne Einwendung berücksichtigt werden. Die Anerkennung der früher zugesagten Sonderbegünstigung kann ohne erkennbaren neuen Rechtsgrund den unerlaubten Vertrag nicht gültig machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 807/36
    Entscheidungstext OGH 06.10.1936 3 Ob 807/36
    Veröff: SZ 18/164
  • 5 Ob 32/62
    Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 32/62
  • RS0052058">1 Ob 129/75
    Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75
    nur: (T1) Beisatz: Weil es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentliches Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt. (T2) Veröff: SZ 48/84 = EvBl 1976/96 S 184
  • 1 Ob 709/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 709/83
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0052058">9 Ob 284/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 284/01g
    Auch; Beisatz: Keine nichtige Sonderbegünstigung liegt vor, wenn ein Dritter Verpflichtungen eingeht, die einen eigenen, nicht verpönten Rechtsgrund aufweisen. (T3) Beisatz: Hier: Interesse des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, die ihm durch die Klägerin bei einem Ausfall angedrohte Geschäftsführerhaftung von sich abzuwenden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0052058

Dokumentnummer

JJR_19361006_OGH0002_0030OB00807_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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