RS OGH 1936/12/22 1Ob933/36, 1Ob1547/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1936
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Norm

ABGB §837 C
JN §1 DVe2

Rechtssatz

Über die Ansprüche der Hausmiteigentümer aus dem mit einem Miteigentümer abgeschlossenen Verwaltungsvertrage ist stets im Rechtswege zu entscheiden. Der Verwalter ist nur an die Aufträge der Mehrheit gebunden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so hat der bestellte Verwalter und nicht das Gericht das ihm zweckmäßig Erscheinende zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 933/36
    Entscheidungstext OGH 22.12.1936 1 Ob 933/36
    Veröff: SZ 18/229
  • 1 Ob 1547/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 1 Ob 1547/89
    nur: Der Verwalter ist nur an die Aufträge der Mehrheit gebunden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0013745

Dokumentnummer

JJR_19361222_OGH0002_0010OB00933_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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