Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Über die Ansprüche der Hausmiteigentümer aus dem mit einem Miteigentümer abgeschlossenen Verwaltungsvertrage ist stets im Rechtswege zu entscheiden. Der Verwalter ist nur an die Aufträge der Mehrheit gebunden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so hat der bestellte Verwalter und nicht das Gericht das ihm zweckmäßig Erscheinende zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0013745Dokumentnummer
JJR_19361222_OGH0002_0010OB00933_3600000_001