Norm
EO §35 AfRechtssatz
Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0000870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025