Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte.Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0059906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025