Norm
StPO §48Rechtssatz
Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt nach dem § 49 StPO ist, daß dem Subsidiarantrage des Privatbeteiligten vom Gerichte stattgegeben wurde.Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt nach dem Paragraph 49, StPO ist, daß dem Subsidiarantrage des Privatbeteiligten vom Gerichte stattgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0097043Dokumentnummer
JJR_19370512_OGH0002_0040OS00469_3700000_001