RS OGH 1937/5/31 5Os444/37, 12Os31/90, 13Os5/92

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Veröffentlicht am 31.05.1937
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Norm

StPO §227
StPO §390

Rechtssatz

Hat der Staatsanwalt nach Einstellung des Strafverfahrens und Stattgebung des Subsidiarantrages die Verfolgung wieder übernommen und wird der Angeklagte in der Folge freigesprochen, so kann dem Subsidiarankläger auch nicht der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden, die in der Zeit zwischen der Einstellung des Strafverfahrens und dem Wiedereintritt des Staatsanwaltes aufgelaufen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0097966

Dokumentnummer

JJR_19370531_OGH0002_0050OS00444_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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