Norm
EO §258Rechtssatz
Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach Paragraph 258, EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003624Dokumentnummer
JJR_19370909_OGH0002_0020OB00700_3700000_001