RS OGH 1989/11/29 2Ob700/37, 3Ob122/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1937
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Norm

EO §258
EO §308
  1. EO § 258 heute
  2. EO § 258 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 258 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 258 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach Paragraph 258, EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 700/37
    Entscheidungstext OGH 09.09.1937 2 Ob 700/37
    SZ 19/245
  • RS0003624">3 Ob 122/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 122/89
    nur: Der Inhaber eines Pfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes verlangen. (T1) Beisatz: Das Klagebegehren kann auch auf Zustimmung zur Ausfolgung des nach § 307 EO erlegten Betrages lauten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003624

Dokumentnummer

JJR_19370909_OGH0002_0020OB00700_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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