RS OGH 1937/10/26 3Ob705/37

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Veröffentlicht am 26.10.1937
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Norm

ABGB §879 Z2 CIIn
RAO §19a
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Unter das Verbot des § 879 Z 2 ABGB fällt an sich noch nicht die Verpfändung einer Forderung, sondern nur die volle Abtretung der Forderung. Die Verpfändung der Forderung hindert ebensowenig wie eine Forderungsabtretung die Aufrechnung einer vor der Verständigung von der Verpfändung oder Abtretung schon aufrechenbar gegenübergestandenen Gegenforderung. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19 a RAO hindert die Verwendung der damit belasteten Kostenforderung zur Aufrechnung nicht, wenn der pfandberechtigte Anwalt namens seiner Partei die Aufrechnungserklärung abgibt.Unter das Verbot des Paragraph 879, Ziffer 2, ABGB fällt an sich noch nicht die Verpfändung einer Forderung, sondern nur die volle Abtretung der Forderung. Die Verpfändung der Forderung hindert ebensowenig wie eine Forderungsabtretung die Aufrechnung einer vor der Verständigung von der Verpfändung oder Abtretung schon aufrechenbar gegenübergestandenen Gegenforderung. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19, a RAO hindert die Verwendung der damit belasteten Kostenforderung zur Aufrechnung nicht, wenn der pfandberechtigte Anwalt namens seiner Partei die Aufrechnungserklärung abgibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 705/37
    Entscheidungstext OGH 26.10.1937 3 Ob 705/37
    Veröff: SZ 19/292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0038746

Dokumentnummer

JJR_19371026_OGH0002_0030OB00705_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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