Norm
ZPO §41 A4Rechtssatz
Wenn im Schiedsvertrag die Anwendung der Bestimmungen der ZPO vereinbart wurde, so gelten auch die Honorare der Schiedsrichter im Sinne des § 41 ZPO als Kosten des Verfahrens, obwohl ihre Festsetzung nicht dem Schiedsgerichte, sondern freier Vereinbarung oder dem ordentlichen Richter zukommt.Wenn im Schiedsvertrag die Anwendung der Bestimmungen der ZPO vereinbart wurde, so gelten auch die Honorare der Schiedsrichter im Sinne des Paragraph 41, ZPO als Kosten des Verfahrens, obwohl ihre Festsetzung nicht dem Schiedsgerichte, sondern freier Vereinbarung oder dem ordentlichen Richter zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014