Norm
EO §9 ARechtssatz
Pfändung von Ersteherrechten. Das Fehlen der im § 9 EO angeführten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bedeutet einen wesentlichen Mangel des Antrages und nicht bloß ein Formgebrechen, daß gemäß § 84 ZPO, beseitigt werden kann.Pfändung von Ersteherrechten. Das Fehlen der im Paragraph 9, EO angeführten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bedeutet einen wesentlichen Mangel des Antrages und nicht bloß ein Formgebrechen, daß gemäß Paragraph 84, ZPO, beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000348Dokumentnummer
JJR_19380329_OGH0002_0020OB00038_3800000_001