Norm
ABGB §1313a IIIeRechtssatz
Der Tierhalter ist zur allgemein üblichen, der Gattung und Verwendung des Tieres entsprechenden Verwahrung verpflichtet; er haftet, wenn er nicht beweist, daß er für eine solche Verwahrung gesorgt hat (vgl ÖRZ 1932/36, ZBl 1935/31), wobei es nicht entscheidend ist, ob das Tier gutartig oder bösartig ist (vgl ZBl 1934/43). Er haftet aber nicht, wenn er das Tier jemandem überläßt, dem er die ordentliche Beaufsichtigung zutrauen durfte; die Haftung nach § 1313 a ABGB tritt nicht ein, wenn dem Beschädigten gegenüber keine vertragsmäßige Verpflichtung vorliegt (vgl ZBl 1937/473).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0028781Dokumentnummer
JJR_19380510_OGH0002_0030OB00374_3800000_001