Rechtssatz
Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des Paragraph eins, EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0058166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2012