RS OGH 2012/8/7 2Ob656/38, 2Ob108/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1938
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des Paragraph eins, EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 656/38
    Entscheidungstext OGH 15.11.1938 2 Ob 656/38
    Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1) Veröff: SZ 20/235
  • RS0058166">2 Ob 108/12i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
    Vgl; nur: Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. (T2); Beisatz: Keine Einschlägigkeit der Entscheidung SZ 20/235 im Hinblick auf die Unterschiede zwischen § 1 EHG, RGBl 1869/27, und § 1 EKHG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0058166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten