RS OGH 1939/2/14 1Ob66/39, 1Ob580/91, 1Ob61/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1939
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 A
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Die Abwehr einer sonst zur Ersitzung führenden Rechtsanmaßung ist keine mißbräuchliche Rechtsanrufung. (Der Kläger hatte nach wiederholten Beanstandungen durch acht Jahre die unbefugte Rechtsanmaßung des Fahrrechtes der Beklagten geduldet).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 66/39
    Entscheidungstext OGH 14.02.1939 1 Ob 66/39
    Veröff: DREvBl 1939/229
  • 1 Ob 580/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 580/91
    Auch; Veröff: RZ 1993/72 S 180
  • 1 Ob 61/00b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 61/00b
    Auch; Beisatz: Geht jemand klagsweise vor, um ein ihm zustehendes Recht zu wahren, so kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, insbesondere wenn mit der Klagsführung die Abwehr eines sonst allenfalls eintretenden Rechtserwerbs durch den Prozessgegner angestrebt wird. (T1); Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0012058

Dokumentnummer

JJR_19390214_OGH0002_0010OB00066_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten