Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Die Abwehr einer sonst zur Ersitzung führenden Rechtsanmaßung ist keine mißbräuchliche Rechtsanrufung. (Der Kläger hatte nach wiederholten Beanstandungen durch acht Jahre die unbefugte Rechtsanmaßung des Fahrrechtes der Beklagten geduldet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0012058Dokumentnummer
JJR_19390214_OGH0002_0010OB00066_3900000_001