RS OGH 1940/2/29 8RG353/39 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1940
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Z4 DIV
AnfO §8
WucherVO §8
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

RG 29.2.1940, VIII 353/39RG 29.2.1940, römisch acht 353/39

Aus einem Geschäft, das gegen § 879 Z 4 ABGB verstößt, hat der Gläubiger keinen Anspruch gegen den Schuldner. Dieses Geschäft ist nicht bloß anfechtbar, sondern absolut nichtig. Die Forderung kann daher, selbst wenn ein formaler Exekutionstitel erreicht wurde, nicht exekutiv eingebracht werden. Im Anfechtungsprozeß kann sich der Anfechtungsgegner darauf berufen, daß dem Anfechtungskläger wegen der wucherischen Beschaffenheit des mit dem Schuldner abgeschlossenen Geschäftes keine Forderung zusteht.Aus einem Geschäft, das gegen Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB verstößt, hat der Gläubiger keinen Anspruch gegen den Schuldner. Dieses Geschäft ist nicht bloß anfechtbar, sondern absolut nichtig. Die Forderung kann daher, selbst wenn ein formaler Exekutionstitel erreicht wurde, nicht exekutiv eingebracht werden. Im Anfechtungsprozeß kann sich der Anfechtungsgegner darauf berufen, daß dem Anfechtungskläger wegen der wucherischen Beschaffenheit des mit dem Schuldner abgeschlossenen Geschäftes keine Forderung zusteht.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 353/39
    Entscheidungstext RG 29.02.1940 8 RG 353/39
    Veröff: DREvBl 1940/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105128

Dokumentnummer

JJR_19400229_RG00002_0080RG00353_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten