Norm
StGB §87Rechtssatz
Die Absicht des Täters, einen schweren Erfolg herbeizuführen, muß besonders festgestellt werden, auch wenn die Verletzung mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art unternommen wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0092613Dokumentnummer
JJR_19460907_OGH0002_0020OS00416_4600000_001