Norm
StPO §364Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß Paragraph 364, StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0101256Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009