RS OGH 1947/4/19 1Ob218/47

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Veröffentlicht am 19.04.1947
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Norm

ABGB §1093

Rechtssatz

Der Gemeindevorsteher ist nicht in der Lage, im Gemeindegebiet gelegene nicht im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke zu veräußern, zu belasten oder zu verpachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0024811

Dokumentnummer

JJR_19470419_OGH0002_0010OB00218_4700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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