RS OGH 1947/4/19 1Ob218/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1947
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Norm

ABGB §27

Rechtssatz

Nichtiger Verwaltungsakt. Der Gemeindevorsteher ist nicht in der Lage, im Gemeindegebiet gelegene, nicht im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke zu veräussern oder zu belasten zB zu verpachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0009186

Dokumentnummer

JJR_19470419_OGH0002_0010OB00218_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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