Norm
ABGB §163 CRechtssatz
1./ § 12 der 4.DVEheG findet auch im Verhältnis zu Deutschland Anwendung.
2./ Aus der Vorbehaltsklausel des § 18 der 4.DVEheG können Bedenken gegen die Anwendung des deutschen Rechts (§ 1717 BGB) nicht abgeleitet werden. Die Zulassung der Einrede des Mehrverkehrs ist nicht zum Nachteil eines ausländischen Kindes und ist zum Vorteil des als Vater belangten Inländers.
3./ Daß neben der Klage des § 1717 BGB auch noch eine besondere Klage auf Feststellung des blutmäßigen Vaters stattfindet, ist als nationalsozialistisches Gedankengut für das österreichische Recht abzulehnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0048570Dokumentnummer
JJR_19480303_OGH0002_0010OB00066_4800000_001