RS OGH 1948/3/3 1Ob66/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1948
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Norm

ABGB §163 C
BGB §1717
4.DVEheG §12
4.DVEheG §18

Rechtssatz

1./ § 12 der 4.DVEheG findet auch im Verhältnis zu Deutschland Anwendung.

2./ Aus der Vorbehaltsklausel des § 18 der 4.DVEheG können Bedenken gegen die Anwendung des deutschen Rechts (§ 1717 BGB) nicht abgeleitet werden. Die Zulassung der Einrede des Mehrverkehrs ist nicht zum Nachteil eines ausländischen Kindes und ist zum Vorteil des als Vater belangten Inländers.

3./ Daß neben der Klage des § 1717 BGB auch noch eine besondere Klage auf Feststellung des blutmäßigen Vaters stattfindet, ist als nationalsozialistisches Gedankengut für das österreichische Recht abzulehnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0048570

Dokumentnummer

JJR_19480303_OGH0002_0010OB00066_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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