RS OGH 1948/5/26 3Ob156/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1948
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Norm

ABGB §276 IIc
ABGB §1425

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB ist nur dann schuldbefreiend, wenn er dem Gläubiger oder, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist, einem für ihn bestellten Kurator bekannt gemacht worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0049270

Dokumentnummer

JJR_19480526_OGH0002_0030OB00156_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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