Norm
ABGB §276Kopf
SZ 21/98
Spruch
Ein gerichtlicher Erfolg nach § 1425 ABGB. ist nur dann schuldbefreiend, wenn er dem Gläubiger oder, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist, einem für ihr bestellten Kurator bekanntgemacht worden ist.
Entscheidung vom 26. Mai 1948, 3 Ob 156/48.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien.
Text
Die Klägerin hat vor der Befreiung Wiens ihr Haus und die Wohnung verlassen und keinen Bevollmächtigten für die Verwaltung des Hauses und insbesondere für die Entgegennahme der Mietzinse namhaft gemacht. Die Mieter des Hauses haben einen Mitmieter als Hausvertrauensmann gewählt und ihn beauftragt, die Mietzinse einzukassieren und zugunsten der Klägerin zu Gericht zu erlegen. Die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Entgeltes für die von ihnen benützte Wohnung war nicht festgesetzt. Sie haben selbständig den von ihnen als angemessen erachteten Betrag von monatlich 50 S für die Zeit vom Mai bis Dezember 1945 zu Gericht erlegt. Im Mai oder Juni 1946 haben die anderen Hausparteien von Dr. S. einen Brief erhalten, in welchem er sich als Hausverwalter vorgestellt und die Hausbesorgerin M. beauftragt hat, die Mietzinse einzukassieren. Weder Frau M. noch Dr. S. noch die Klägerin haben von den Beklagten einen Mietzins verlangt. Sie haben daher auch weiterhin monatlich 50 S zu Gericht erlegt. Inzwischen ist über Antrag der von dem Beklagten monatlich zu leistende Zins von der Preisbestimmungsbehörde mit 61 S festgesetzt worden. Mit einem Schreiben vom 20. Februar 1947 wurde der Erstbeklagte vom jetzigen Hausverwalter Dr. W. von der Festsetzung des Zinses durch die Preisbestimmungsbehörde verständigt und angewiesen, den Zins in dieser Höhe an ihn zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist der Erstbeklagte nachgekommen.
Im ganzen haben die Beklagten 1403 S zu Gericht erlegt. Klägerin begehrte von dem Beklagten für die Benützung der Wohnung 1342 S samt Anhang.
Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab ihr Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes:
Wohl steht außer Streit, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Aber die Beklagten, welche die "Hausherrenwohnung" tatsächlich benützen, haben nicht nur nicht bestritten, daß die Klägerin einen Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung der Wohnung hat, sondern haben sogar diesen Anspruch dadurch anerkannt, daß sie zunächst einen ihnen angemessen scheinenden Betrag, später den von der Preisbestimmungsbehörde festgesetzten Betrag zugunsten der Klägerin bei Gericht erlegt haben. Auch die Höhe dieses Entgeltes ist mit 61 S pro Monat außer Streit gestellt worden. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob der von den Beklagten bewirkte Erlag von 1403 S mit schuldbefreiender Wirkung geschehen ist. Und diese Frage ist im Sinne des § 1425 ABGB. zu verneinen. Gemäß dieser Gesetzesstelle befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger auch ein rechtmäßig geschehener Erlag nur dann, wenn er dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist. Daß dieses geschehen sei, wird von den Beklagten selbst nicht behauptet. War die Klägerin tatsächlich unbekannten Aufenthaltes und hat sie einen zur Entgegennahme des Entgeltes befugten Vertreter nicht namhaft gemacht und war den Beklagten auch nicht aus anderen Umständen bekannt, an wen sie das Entgelt zu leisten haben, dann mußte, sei es über ihren Antrag, sei es von Amts wegen anläßlich der Erlagsanzeige gem. § 276 ABGB., für die Klägerin ein Kurator bestellt und diesem der geschehene Erlag bekanntgegeben werden. Ist diese Bekanntgabe aus wessen Verschulden immer unterblieben, dann ist der Erlag nicht mit von der Verbindlichkeit befreiender Wirkung geschehen und das Klagebegehren daher gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Ausführung der Revision der Beklagten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß nach dem klaren Wortlaut des § 1425 ABGB. der Erlag nur dann, wenn er rechtmäßig, das heißt, unter den dort erwähnten Voraussetzungen, geschehen und dem Gläubiger bekanngemacht worden ist, den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreien kann. Dieses imperative Vorschrift setzt voraus, daß im Falle, als der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist, für ihn nach § 276 ABGB. eben ein Kurator bestellt werden muß, damit diesem dann für den Gläubiger die Erlegung bekanntgemacht werden kann.
Anmerkung
Z21098Schlagworte
Erlag nach § 1425 ABGB., Voraussetzungen der schuldbefreienden Wirkung, Gerichtserlag (§ 1425 ABGB.), Voraussetzungen der schuldbefreienden, Wirkung, Hinterlegung (§ 1425 ABGB.), Voraussetzungen der schuldbefreienden, WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:0030OB00156.48.0526.000Dokumentnummer
JJT_19480526_OGH0002_0030OB00156_4800000_000