Norm
AngG §23 Abs1 IARechtssatz
Wird ein Dienstverhältnis, das nach der Einführung der Tarifordnung A in Österreich (01.10.1938) begründet und das deren Bestimmungen unterstellt worden ist, durch Kündigung des Dienstgebers gelöst, besteht kein Anspruch auf eine Abfertigung im Sinn des § 23 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0028380Dokumentnummer
JJR_19480930_OGH0002_0040OB00019_4800000_001