RS OGH 1948/9/30 4Ob19/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1948
beobachten
merken

Norm

AngG §23 Abs1 IA

Rechtssatz

Wird ein Dienstverhältnis, das nach der Einführung der Tarifordnung A in Österreich (01.10.1938) begründet und das deren Bestimmungen unterstellt worden ist, durch Kündigung des Dienstgebers gelöst, besteht kein Anspruch auf eine Abfertigung im Sinn des § 23 AngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0028380

Dokumentnummer

JJR_19480930_OGH0002_0040OB00019_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten