RS OGH 1948/11/23 2Os906/48, 15Os166/09i, 15Os80/10v (15Os109/10h), 15Os57/11p (15Os58/11k, 15Os59/1

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Veröffentlicht am 23.11.1948
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Norm

StPO §427 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Os 906/48
    Entscheidungstext OGH 23.11.1948 2 Os 906/48
    Veröff: SSt XIX/179
  • 15 Os 166/09i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 15 Os 166/09i
    Auch; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt nach § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem - dem durch Art 6 MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragend - zwingend voraus, dass der Angeklagte bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (WK-StPO § 427 Rz 8). (T1)
  • 15 Os 80/10v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2010 15 Os 80/10v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässiges Abwesenheitsverfahren infolge Beschuldigtenvernehmung durch Rechtspraktikanten ohne nachträgliche Bestätigung der Angaben vor vernehmungsbefugter Person. (T2)
  • 15 Os 57/11p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 57/11p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine – mangels gemeinsamer Sprache und Nichtbeiziehung eines Dolmetschers – bloß informelle Befragung durch einen Polizeibeamten genügt nicht den Anforderungen der §§ 427 Abs 1 iVm 164, 165 StPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0101559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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