Norm
StPO §427 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0101559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2011