RS OGH 1949/3/16 2Ob65/49

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Veröffentlicht am 16.03.1949
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Norm

EheG §69 Abs2
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach § 55 EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden.Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach Paragraph 55, EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057264

Dokumentnummer

JJR_19490316_OGH0002_0020OB00065_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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