Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach § 55 EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057264Dokumentnummer
JJR_19490316_OGH0002_0020OB00065_4900000_001