TE OGH 1949/3/16 2Ob65/49

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Veröffentlicht am 16.03.1949
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Norm

Ehegesetz §55
Ehegesetz §69
ZPO §502

Kopf

SZ 22/36

Spruch

Auch wenn sich der Ehegatte, der die Scheidung nach § 55 EheG. beantragt und erreicht hat, nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung im Sinn des § 69 Abs. 2 EheG. an seine Gattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden. In dem Verfahren über die Klage des Mannes wegen einer Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung ist eine Revision nach § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig.

Entscheidung vom 16. März 1949, 2 Ob 65/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Kläger hat sich in dem von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren, in dem er zuletzt die Auflösung der Ehe gemäß § 55 EheG. angestrebt hat, verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von mindestens 20% und - nach dem Erlöschen seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem ehelichen Kind Ernestine - von 25% seines jeweiligen Nettoeinkommens zu bezahlen. Mit dem Urteile vom 8. August 1947 ist die Ehe der Streitteile aus dem Grund des § 55 EheG. ohne einen Verschuldensausspruch für geschieden erklärt worden. In der am 13. November 1947 eingebrachten Klage hat der Kläger mit dem Hinweis, daß er sich am 20. November 1947 wiederverehelicht habe, eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsleistung auf 10% seines Nettoeinkommens begehrt.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben und die Unterhaltsleistung des Klägers auf 18 v. H. herabgesetzt.

Das Berufungsgericht, das von beiden Teilen angerufen worden ist, hat das Klagebegehren abgewiesen und die daraufhin vom Kläger eingebrachte Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig. Der nach § 55 EheG. ohne Verschuldensausspruch geschiedene Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, ist unter den im § 69 Abs. 2 EheG. angeführten Voraussetzungen zur Gewährung des Unterhaltes gegenüber dem anderen Teil verpflichtet. Dadurch, daß sich der Kläger zu einer Unterhaltsleistung an die Beklagte verpflichtet hat, hat er - zumindest im Vergleich - anerkannt, daß die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 EheG. für den Unterhaltsanspruch der Beklagten gegeben sind und daß ihr daher ein Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt zusteht. Wenn sich auch die Parteien nur in einem Vergleich über den Unterhalt der Beklagten geeinigt haben, ist der Anspruch der Beklagten hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden. Der Hinweis des Rekurses auf das Judikat 244 ist überhaupt verfehlt, da dieses nur die Ansprüche einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehefrau, die vor der Scheidung abgefertigt worden ist oder auf Unterhalt verzichtet hat, behandelt hat und daher in keiner Richtung auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist.

Die Revision des Klägers, die übrigens, insoweit sie eine Herabsetzung seiner Unterhaltsleistungen unter 18 v. H. seines Nettoeinkommens angestrebt hat, auch nach § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig gewesen wäre, ist daher mit Recht vom Berufungsgerichte zurückgewiesen worden, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

Z22036

Schlagworte

Alimente gesetzliche, bei Vergleich im Scheidungsverfahren, keine, Revision bei Klage auf Herabsetzung, Ehescheidung Unterhalt bleibt trotz Vergleich ein gesetzlicher, Revision, bei Klage auf Herabsetzung des im Scheidungsverfahren, verglichenen Unterhaltsbetrages unzulässig, Scheidung Unterhalt bleibt trotz Vergleich ein gesetzlicher, Unterhalt gesetzlicher, bei Vergleich im Scheidungsverfahren, keine, Revision bei Klage auf Herabsetzung, Unzulässigkeit der Revision bei Unterhaltsbemessung, Vergleich über Unterhalt, Revision bei Klage auf Herabsetzung, unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00065.49.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19490316_OGH0002_0020OB00065_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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