RS OGH 1949/3/23 3Ob86/49

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Veröffentlicht am 23.03.1949
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Rechtssatz

Die Schutzversorgung schließt die Bestellung eines Kurators für den Betroffenen sei es nach § 116 ZPO, sei es nach § 276 ABGB nicht aus. Ein durch diesen abgeschlossener gerichtlicher Vergleich ist weder nach § 529 Abs 1 ZPO noch nach Art 1 Abs 7 SchutzV vernichtbar.Die Schutzversorgung schließt die Bestellung eines Kurators für den Betroffenen sei es nach Paragraph 116, ZPO, sei es nach Paragraph 276, ABGB nicht aus. Ein durch diesen abgeschlossener gerichtlicher Vergleich ist weder nach Paragraph 529, Absatz eins, ZPO noch nach Artikel eins, Absatz 7, SchutzV vernichtbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/49
    Entscheidungstext OGH 23.03.1949 3 Ob 86/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044363

Dokumentnummer

JJR_19490323_OGH0002_0030OB00086_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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