RS OGH 1949/3/30 2Ob98/49, 6Ob570/85

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Veröffentlicht am 30.03.1949
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Norm

HGB §343 Abs2
JN §51 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Bestellung eines Rechtsanwalts durch einen Kaufmann zur rechtsfreundlichen Vertretung jeder Art (§ 1002 ABGB) ist, wenn es sich ausschließlich um Vertretungshandlungen im Bereiche seiner Privatrechtssphäre handelt, kein Handelsgeschäft. Die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in den Firmenangelegenheiten (und Betriebsangelegenheiten) des Kaufmannes ist für den Auftraggeber ein akzessorisches Handelsgeschäft (§ 343 Abs 2 HGB) und kann die Honorarforderung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0046414

Dokumentnummer

JJR_19490330_OGH0002_0020OB00098_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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