RS OGH 1949/4/26 2Ob153/49, 2Ob212/50, 1Ob52/50, 1Ob534/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1949
beobachten
merken

Norm

ABGB §328
ABGB §372 IId2

Rechtssatz

Ist dem Mieter zwar bekannt gewesen, daß sein Vormieter aus rassischen Gründen die Wohnung zu räumen gezwungen worden war, so mußte er mangels näherer Kenntnis der Absichten des Vormieters nicht erkennen, daß sein Rechtserwerb die älteren Rechte des Vormieters verletze; er konnte vielmehr damit rechnen, daß er nicht mehr zurückkehren werde. Da der Vormieter nach der Räumung keinen Zins bezahlte und keine Vorsorge für die Wohnung getroffen hat, ist der ihm nach § 328 ABGB obliegende Nachweis der Unredlichkeit des Rechtsbesitzes des Mieters nicht gelungen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 153/49
    Entscheidungstext OGH 26.04.1949 2 Ob 153/49
    so auch 1 Ob 261/48
  • 2 Ob 212/50
    Entscheidungstext OGH 05.04.1950 2 Ob 212/50
    EvBl 1950,316
  • 1 Ob 52/50
    Entscheidungstext OGH 14.06.1950 1 Ob 52/50
    Ähnlich; Beisatz: Für den Fall eines Mischehepaares (" Rentmeisteraktion") (T1)
  • 1 Ob 534/49
    Entscheidungstext OGH 30.08.1950 1 Ob 534/49
    Ebenso

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0010188

Dokumentnummer

JJR_19490426_OGH0002_0020OB00153_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten