Rechtssatz
Auf Unterhaltsforderungen auf Grund von Vergleichen, die zwischen Ehegatten anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG abgeschlossen wurden, findet § 74 EheG nicht Anwendung.Auf Unterhaltsforderungen auf Grund von Vergleichen, die zwischen Ehegatten anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG abgeschlossen wurden, findet Paragraph 74, EheG nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057436Dokumentnummer
JJR_19490506_OGH0002_0020OB00210_4800000_001