RS OGH 1949/6/15 1Nd332/49

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Veröffentlicht am 15.06.1949
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Norm

TEG §12 Abs2

Rechtssatz

§ 12 Abs 2 TEG hat bestehende Rechtsverhältnisse im Auge, nicht aber solche, die erst im Wege der Todeserklärung, wie zB die Staatsbürgerschaft, begründet werden sollen; außerdem kommen nach dieser Gesetzesstelle nur privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Betracht.Paragraph 12, Absatz 2, TEG hat bestehende Rechtsverhältnisse im Auge, nicht aber solche, die erst im Wege der Todeserklärung, wie zB die Staatsbürgerschaft, begründet werden sollen; außerdem kommen nach dieser Gesetzesstelle nur privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 332/49
    Entscheidungstext OGH 15.06.1949 1 Nd 332/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075770

Dokumentnummer

JJR_19490615_OGH0002_0010ND00332_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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