Norm
TEG §12 Abs2Rechtssatz
§ 12 Abs 2 TEG hat bestehende Rechtsverhältnisse im Auge, nicht aber solche, die erst im Wege der Todeserklärung, wie zB die Staatsbürgerschaft, begründet werden sollen; außerdem kommen nach dieser Gesetzesstelle nur privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Betracht.Paragraph 12, Absatz 2, TEG hat bestehende Rechtsverhältnisse im Auge, nicht aber solche, die erst im Wege der Todeserklärung, wie zB die Staatsbürgerschaft, begründet werden sollen; außerdem kommen nach dieser Gesetzesstelle nur privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075770Dokumentnummer
JJR_19490615_OGH0002_0010ND00332_4900000_001