RS OGH 1952/11/19 1Ob48/49, 1Ob911/52, 3Os317/50, 3Ob18/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1949
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Norm

4.DVEheG §24
JN §76 Abs3 Z1 IIA2
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

Südtiroler Umsiedler sind im Zweifel als Staatenlose anzusehen; soweit sie deutsche Staatsangehörige geblieben wären, besteht zufolge § 24 der 4.DVEheG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 328 RZPO kein Hindernis für ein Scheidungsverfahren in Österreich. Die von der Landesregierung über Ansuchen auszusprechende "Gleichstellung" im Sinne des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom 27.08.1945 (JABl 1946,7) ist hiebei nicht entscheidend.Südtiroler Umsiedler sind im Zweifel als Staatenlose anzusehen; soweit sie deutsche Staatsangehörige geblieben wären, besteht zufolge Paragraph 24, der 4.DVEheG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 328, RZPO kein Hindernis für ein Scheidungsverfahren in Österreich. Die von der Landesregierung über Ansuchen auszusprechende "Gleichstellung" im Sinne des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom 27.08.1945 (JABl 1946,7) ist hiebei nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0046637

Dokumentnummer

JJR_19490615_OGH0002_0010OB00048_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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