RS OGH 1955/1/19 2Ob155/49, 2Ob10/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.1949
beobachten
merken

Norm

ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315
EKHG §19
RHG §9
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. RHG § 9 heute
  2. RHG § 9 gültig ab 15.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2015
  3. RHG § 9 gültig von 01.01.2013 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RHG § 9 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. RHG § 9 gültig von 29.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1999
  6. RHG § 9 gültig von 14.08.1948 bis 28.01.1999

Rechtssatz

1) Die Eisenbahn haftet über die im § 1 und 3 a RHG festgelegte Ersatzpflicht hinausgehend nach den Bestimmungen des ABGB im Fall eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verschuldens eines ihrer Organe im Sinne des § 9 RHG, da durch diesen gesetzliche Bestimmungen, welche nach der Sachlage des Falles eine weitere Haftung vorsehen, unberührt gelassen werden.1) Die Eisenbahn haftet über die im Paragraph eins und 3 a RHG festgelegte Ersatzpflicht hinausgehend nach den Bestimmungen des ABGB im Fall eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verschuldens eines ihrer Organe im Sinne des Paragraph 9, RHG, da durch diesen gesetzliche Bestimmungen, welche nach der Sachlage des Falles eine weitere Haftung vorsehen, unberührt gelassen werden.

2) §1313 a ABGB ist nicht einschränkend auszulegen, sondern fordert analoge Anwendung bei gefährlichen Betrieben, wie dem einer Eisenbahn, wenn der Schaden einer Betriebsgefahr entsprungen ist und von einem unselbständigen Angestellten, der in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat, verursacht wurde.

3) Die Voraussetzungen des § 1315 ABGB sind auch bei einmalig grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht des Angestellten gegeben, da sich dieser im Einzelfalle als untüchtig erwiesen hat, gleichviel, ob er sich bis daher einwandfrei verhalten hat, worauf die Untüchtigkeit im konkreten Falle zurückzuführen ist und ob der Dienstgeber die Untüchtigkeit kannte oder nicht.3) Die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB sind auch bei einmalig grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht des Angestellten gegeben, da sich dieser im Einzelfalle als untüchtig erwiesen hat, gleichviel, ob er sich bis daher einwandfrei verhalten hat, worauf die Untüchtigkeit im konkreten Falle zurückzuführen ist und ob der Dienstgeber die Untüchtigkeit kannte oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0028913

Dokumentnummer

JJR_19490816_OGH0002_0020OB00155_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten