RS OGH 2016/4/20 1Ob72/49, 1Ob253/11d, 5Ob7/16i

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Veröffentlicht am 28.09.1949
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Rechtssatz

Unter Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, mag sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein, zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0039282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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