RS OGH 2012/3/1 1Ob253/11d

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Rechtssatz

Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd § 234 ZPO.Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd Paragraph 234, ZPO.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127969

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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