Rechtssatz
Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd § 234 ZPO.Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd Paragraph 234, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127969Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012