Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Steht dem Eigentümer eines bombenbeschädigten Hauses der Weg der Fondshilfe nach dem WWG noch offen, kann er das durch Benützung und Annahme des Zinses einer beschädigten Wohnung aufrecht bestehende Bestandverhältnis nicht nach § 19 Abs 1 aus dem Grunde kündigen, weil er infolge Versiegens der eigenen Geldmittel und der Mittellosigkeit des Mieters sich nach einem zahlungsfähigen Mieter umsehen müsse, der die Wiederherstellung dieser Wohnung aus eigenen Mitteln übernehmen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038238Dokumentnummer
JJR_19491018_OGH0002_0020OB00255_4900000_001