RS OGH 1949/10/18 2Ob255/49

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Veröffentlicht am 18.10.1949
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Norm

ABGB §1104
Kriegssachschäden - EinwirkungsV 1943 §1
MG §19 Abs1

Rechtssatz

Steht dem Eigentümer eines bombenbeschädigten Hauses der Weg der Fondshilfe nach dem WWG noch offen, kann er das durch Benützung und Annahme des Zinses einer beschädigten Wohnung aufrecht bestehende Bestandverhältnis nicht nach § 19 Abs 1 aus dem Grunde kündigen, weil er infolge Versiegens der eigenen Geldmittel und der Mittellosigkeit des Mieters sich nach einem zahlungsfähigen Mieter umsehen müsse, der die Wiederherstellung dieser Wohnung aus eigenen Mitteln übernehmen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038238

Dokumentnummer

JJR_19491018_OGH0002_0020OB00255_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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