RS OGH 1949/11/3 2Ob162/49, 5Ob201/71, 5Ob669/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1949
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Norm

AußStrG §74
AußStrG §78
KO §69

Rechtssatz

Wird über das Vermögen einer Verlassenschaft der Konkurs eröffnet, so findet eine Verlassenschaftsverhandlung nicht statt; ein bestellter Verlassenschaftskurator ist zu entheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0007671

Dokumentnummer

JJR_19491103_OGH0002_0020OB00162_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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