RS OGH 2013/2/18 2Ob305/49, 5Ob517/81 (5Ob518/81), 8Ob692/88, 1Ob503/96, 7Ob188/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1949
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Norm

ABGB §1313a IIIc
AÖSp §39a
HGB §408 Abs1
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Angestellten des Spediteurs bei Beratung des Komittenten über die Notwendigkeit einer Versicherung des Speditionsgutes.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 305/49
    Entscheidungstext OGH 19.11.1949 2 Ob 305/49
    Veröff: JBl 1950,216
  • 5 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 517/81
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat, gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechtes. er kann deshalb auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. (T1)
  • RS0028725">8 Ob 692/88
    Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 692/88
    Auch; Beis wie T1 nur: Grundsatz, dass der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat. (T2);
    Beisatz: Aus der Haftung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kann noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei jeder Sorgfaltsverletzung geschlossen werden. (T3)
  • RS0028725">1 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/134
  • RS0028725">7 Ob 188/12s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s
    Vgl auch; Beisatz: Der Fixkostenspediteur hat die Beratungs? und Aufklärungspflichten über die Haftungen nach Transportrecht und die Möglichkeiten diese auszuschließen wie der „reine“ Spediteur. (T4);
    Beisatz: Hier: Transport von Kunstgegenständen. Sowohl wegen der erkennbaren Unerfahrenheit des Versenders als auch wegen des zu vermutenden Werts des Transportgutes trifft den Fixkostenspediteur schon im Vorfeld die Pflicht, über die Haftungsbeschränkungen nach Art 22 Abs 3 MÜ aufzuklären und über Möglichkeiten zu beraten, wie diese ausgeglichen werden können. Insbesondere bei einem geplanten Lufttransport ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Wert der Kunstgegenstände für den Haftungsumfang im Schadensfall von Relevanz ist und dass es empfehlenswert ist, diesen anzugeben. (T5); Veröff: SZ 2013/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0028725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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